1) Die Verkehrsleistungen werden im Rahmen eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens nach Art. 5 Abs. (3) VO (EG) 1370/2007 vergeben. Der ZVNL beabsichtigt, die Verkehrsleistungen im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb zu vergeben. Die Anwendung des in Art. 5 Abs. (3b) VO (EG) 1370/2007 beschriebenen Verfahrens bleibt vorbehalten. 2) Der ZVNL wird das Vergabeverfahren bereits vor Ablauf der Jahresfrist nach Art. 7 Abs. (2) VO (EG) 1370/2007, jedoch nicht vor Ablauf von 60 Tagen ab Veröffentlichung dieser Vorinformation einleiten. 3) Betreiber werden gebeten, ihr Interesse an der Erbringung der zu vergebenden Verkehrsleistungen innerhalb von 60 Tagen ab Veröffentlichung dieser Vorinformation bei der in Abschnitt I.1) genannten Kontaktstelle zu bekunden. 4) Die Vergabe der Verkehrsleistungen steht unter dem Vorbehalt der Bereitstellung entsprechender finanzieller Mittel. Sofern und soweit die entsprechenden finanziellen Mittel dem ZVNL nicht bereitgestellt werden, behält sich der ZVNL vor, von einer Vergabe der Verkehrsleistungen abzusehen bzw. das Vergabeverfahren aufzuheben. 5) Der ZVNL ist für sein Gebiet der zuständige Aufgabenträger für den SPNV nach § 3 Abs. 2 ÖPNV-Gesetz für den Freistaat Sachsen. Der ZVNL ist damit zuständige Behörde im Sinne von § 15 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 824) geändert worden ist (AEG).
30/05/2024 00:00:00
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Silke Tuppat
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