EEE-Anfrage

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Validierungsfehler

Teil I: Angaben zum Vergabeverfahren und zum öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber

Bei Vergabeverfahren, für die eine Ausschreibung („Aufruf zum Wettbewerb“) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, werden die für Teil I benötigten Angaben automatisch abgerufen. Voraussetzung dafür ist, dass der elektronische EEE-Dienst zum Erstellen und Ausfüllen der EEE genutzt wird. Veröffentlichung der einschlägigen Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union:

Nummer der Bekanntmachung im ABl. S: 2023/S 056-164671

Wird im Amtsblatt der Europäischen Union kein Aufruf zum Wettbewerb veröffentlicht oder ist eine Veröffentlichung dort nicht erforderlich, muss der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber Angaben einfügen, die eine eindeutige Identifizierung des Vergabeverfahrens ermöglichen (z. B. die Fundstelle einer Veröffentlichung auf nationaler Ebene).


Offizielle Bezeichnung: Gemeente Alkmaar
Land: Niederlande

Titel: Raamovereenkomst Meetdiensten
Aktenzeichen beim öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber (falls zutreffend):
Kurzbeschreibung: De Gemeente Alkmaar wenst een raamovereenkomst af te sluiten met betrekking tot de wettelijke verplichting ten aanzien van het monitoren van installaties grootverbruik (gas en elektra), ook wel Meetdiensten genoemd. Aanvullend op deze dienst dient de Opdrachtnemer voor de betreffende installaties de rol van installatieverantwoordelijke in te kunnen vullen.

Teil III: Ausschlussgründe

In Artikel 57 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU werden folgende Ausschlussgründe genannt:
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung

Ist der Wirtschaftsteilnehmer selbst oder eine Person, die seinem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremium angehört oder darin Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse hat, wegen der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung rechtskräftig verurteilt worden, wobei die Verurteilung höchstens fünf Jahre zurückliegt oder ein unmittelbar im Urteil festgelegter Ausschlusszeitraum noch nicht verstrichen ist? Im Sinne des Artikels 2 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42).


Korruption

Ist der Wirtschaftsteilnehmer selbst oder eine Person, die seinem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremium angehört oder darin Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse hat, wegen Bestechung rechtskräftig verurteilt worden, wobei die Verurteilung höchstens fünf Jahre zurückliegt oder ein unmittelbar im Urteil festgelegter Ausschlusszeitraum noch nicht verstrichen ist? Im Sinne des Artikels 3 des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (ABl. C 195 vom 25.6.1997, S. 1) und des Artikels 2 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54). Dieser Ausschlussgrund umfasst auch Bestechung im Sinne der für den öffentlichen Auftraggeber (Sektorenauftraggeber) oder den Wirtschaftsteilnehmer geltenden nationalen Rechtsvorschriften.


Betrug

Ist der Wirtschaftsteilnehmer selbst oder eine Person, die seinem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremium angehört oder darin Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse hat, wegen Betrugs rechtskräftig verurteilt worden, wobei die Verurteilung höchstens fünf Jahre zurückliegt oder ein unmittelbar im Urteil festgelegter Ausschlusszeitraum noch nicht verstrichen ist? Im Sinne des Artikels 1 des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 48).


Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten

Ist der Wirtschaftsteilnehmer selbst oder eine Person, die seinem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremium angehört oder darin Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse hat, wegen terroristischer Straftaten oder wegen Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten rechtskräftig verurteilt worden, wobei die Verurteilung höchstens fünf Jahre zurückliegt oder ein unmittelbar im Urteil festgelegter Ausschlusszeitraum noch nicht verstrichen ist? Im Sinne des Artikels 1 bzw. des Artikels 3 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3). Dieser Ausschlussgrund umfasst gemäß Artikel 4 des Rahmenbeschlusses auch die Anstiftung zur Begehung einer Straftat, die Mittäterschaft und den Versuch der Begehung einer Straftat.


Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung

Ist der Wirtschaftsteilnehmer selbst oder eine Person, die seinem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremium angehört oder darin Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse hat, wegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung rechtskräftig verurteilt worden, wobei die Verurteilung höchstens fünf Jahre zurückliegt oder ein unmittelbar im Urteil festgelegter Ausschlusszeitraum noch nicht verstrichen ist? Im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15).


Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels

Ist der Wirtschaftsteilnehmer selbst oder eine Person, die seinem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremium angehört oder darin Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse hat, wegen Kinderarbeit und anderer Formen des Menschenhandels rechtskräftig verurteilt worden, wobei die Verurteilung höchstens fünf Jahre zurückliegt oder ein unmittelbar im Urteil festgelegter Ausschlusszeitraum noch nicht verstrichen ist? Im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1).


In Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU werden folgende Ausschlussgründe genannt:
Entrichtung von Steuern

Hat der Wirtschaftsteilnehmer gegen seine Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Entrichtung von Steuern sowohl in seinem Niederlassungsstaat als auch in dem Mitgliedstaat des öffentlichen Auftraggebers oder Sektorenauftraggebers – sofern es sich um einen anderen Staat als den Niederlassungsstaat handelt – verstoßen?


Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen

Hat der Wirtschaftsteilnehmer gegen seine Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen sowohl in seinem Niederlassungsstaat als auch in dem Mitgliedstaat des öffentlichen Auftraggebers oder Sektorenauftraggebers – sofern es sich um einen anderen Staat als den Niederlassungsstaat handelt – verstoßen?


In Artikel 57 Absatz 4 der Richtlinie 2014/24/EU werden folgende Ausschlussgründe genannt:
Zahlungsunfähigkeit

Ist der Wirtschaftsteilnehmer zahlungsunfähig?


Insolvenz

Befindet sich der Wirtschaftsteilnehmer in einem Insolvenzverfahren oder in Liquidation?


Vergleichsverfahren

Befindet sich der Wirtschaftsteilnehmer in einem Vergleichsverfahren?


Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften

Befindet sich der Wirtschaftsteilnehmer aufgrund eines in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer der Zahlungsunfähigkeit vergleichbaren Lage?


Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit

Hat der Wirtschaftsteilnehmer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen? Siehe ggf. Definitionen im nationalen Recht, in der einschlägigen Bekanntmachung oder in den Auftragsunterlagen.


Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs

Hat der Wirtschaftsteilnehmer mit anderen Wirtschaftsteilnehmern Vereinbarungen getroffen, die auf eine Verzerrung des Wettbewerbs abzielen?


Teil IV: Eignungskriterien

In Artikel 58 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU werden folgende Eignungskriterien genannt:
Eintragung in einem einschlägigen Berufsregister

Der Wirtschaftsteilnehmer ist in den einschlägigen Berufsregistern seines Niederlassungsmitgliedstaats verzeichnet; aufgelistet in Anhang XI der Richtlinie 2014/24/EU;. Wirtschaftsteilnehmer aus bestimmten Mitgliedstaaten müssen ggf. andere in jenem Anhang aufgeführte Anforderungen erfüllen.


Eintragung in einem Handelsregister

Der Wirtschaftsteilnehmer ist in den einschlägigen Handelsregistern seines Niederlassungsmitgliedstaats verzeichnet; aufgelistet in Anhang XI der Richtlinie 2014/24/EU; Wirtschaftsteilnehmer aus bestimmten Mitgliedstaaten müssen ggf. andere in jenem Anhang aufgeführte Anforderungen erfüllen.


Bei Dienstleistungsaufträgen: bestimmte Berechtigung erforderlich

Ist der Besitz einer bestimmten Berechtigung erforderlich, um die betreffende Dienstleistung im Niederlassungsstaat des Wirtschaftsteilnehmers erbringen zu können?


In Artikel 58 Absatz 3 der Richtlinie 2014/24/EU werden folgende Eignungskriterien genannt:
Berufshaftpflichtversicherung

Der Wirtschaftsteilnehmer hat eine Berufshaftpflichtversicherung über folgenden Betrag abgeschlossen:


In Artikel 58 Absatz 4 der Richtlinie 2014/24/EU werden folgende Eignungskriterien genannt:
Technische Fachkräfte oder technische Stellen für die Qualitätssicherung

Der Wirtschaftsteilnehmer kann – insbesondere für die Qualitätssicherung – auf folgende technische Fachkräfte oder technische Stellen zurückgreifen. Für technische Fachkräfte oder technische Stellen, die nicht unmittelbar dem Unternehmen des Wirtschaftsteilnehmers angehören, deren Kapazitäten der Wirtschaftsteilnehmer aber wie in Teil II Abschnitt C angegeben in Anspruch nehmen will, sind separate EEE auszufüllen.


In Artikel 62 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU werden folgende Eignungskriterien genannt:
Bescheinigungen unabhängiger Stellen über Qualitätssicherungsnormen

Wird der Wirtschaftsteilnehmer in der Lage sein, Bescheinigungen unabhängiger Stellen darüber vorzulegen, dass er die vorgegebenen Qualitätssicherungsnormen – einschließlich der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen – erfüllt?


Bescheinigungen unabhängiger Stellen über Umweltmanagementsysteme oder -normen

Wird der Wirtschaftsteilnehmer in der Lage sein, Bescheinigungen unabhängiger Stellen darüber vorzulegen, dass er die Anforderungen an die Umweltmanagementsysteme oder -normen erfüllt?