EEE-Anfrage

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Validierungsfehler

Teil I: Angaben zum Vergabeverfahren und zum öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber

Bei Vergabeverfahren, für die eine Ausschreibung („Aufruf zum Wettbewerb“) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, werden die für Teil I benötigten Angaben automatisch abgerufen. Voraussetzung dafür ist, dass der elektronische EEE-Dienst zum Erstellen und Ausfüllen der EEE genutzt wird. Veröffentlichung der einschlägigen Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union:

Nummer der Bekanntmachung im ABl. S: 2019/S 219-537805

Wird im Amtsblatt der Europäischen Union kein Aufruf zum Wettbewerb veröffentlicht oder ist eine Veröffentlichung dort nicht erforderlich, muss der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber Angaben einfügen, die eine eindeutige Identifizierung des Vergabeverfahrens ermöglichen (z. B. die Fundstelle einer Veröffentlichung auf nationaler Ebene).


Offizielle Bezeichnung: Gemeente Helmond
Land: Niederlande

Titel: In-company Taaltrainingen
Aktenzeichen beim öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber (falls zutreffend): 225517
Kurzbeschreibung: De gemeente Helmond wil de kwaliteit verhogen van alle schriftelijke communicatie uitingen door de gemeente voor haar inwoners. Daartoe wil ze een raamovereenkomst afsluiten met één leverancier die alle diensten die in scope zijn uitvoert. De beoogde ingangsdatum is 19 februari 2020. De contractuur betreft twee (2) jaar met daarnaast nog twee (2) verlengingsmogelijkheden van een (1) jaar. De scope van de Aanbestedingen bestaat uit Taaltrainingen, trainen van de Helmondse Schrijfcoaches en het meten van het resultaat. Op maandag 25 november van 13:30 tot 15:00 uur vindt er een marktinformatiebijeenkomst plaats. We nodigen hierbij alle geïnteresseerde partijen uit om deze bijeenkomst bij te wonen. In de Aanbestedingsleidraad is te lezen hoe u zich hiervoor kunt aanmelden.

Teil III: Ausschlussgründe

In Artikel 57 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU werden folgende Ausschlussgründe genannt:
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung

Ist der Wirtschaftsteilnehmer selbst oder eine Person, die seinem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremium angehört oder darin Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse hat, wegen der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung rechtskräftig verurteilt worden, wobei die Verurteilung höchstens fünf Jahre zurückliegt oder ein unmittelbar im Urteil festgelegter Ausschlusszeitraum noch nicht verstrichen ist? Im Sinne des Artikels 2 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42).


Korruption

Ist der Wirtschaftsteilnehmer selbst oder eine Person, die seinem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremium angehört oder darin Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse hat, wegen Bestechung rechtskräftig verurteilt worden, wobei die Verurteilung höchstens fünf Jahre zurückliegt oder ein unmittelbar im Urteil festgelegter Ausschlusszeitraum noch nicht verstrichen ist? Im Sinne des Artikels 3 des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (ABl. C 195 vom 25.6.1997, S. 1) und des Artikels 2 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54). Dieser Ausschlussgrund umfasst auch Bestechung im Sinne der für den öffentlichen Auftraggeber (Sektorenauftraggeber) oder den Wirtschaftsteilnehmer geltenden nationalen Rechtsvorschriften.


Betrug

Ist der Wirtschaftsteilnehmer selbst oder eine Person, die seinem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremium angehört oder darin Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse hat, wegen Betrugs rechtskräftig verurteilt worden, wobei die Verurteilung höchstens fünf Jahre zurückliegt oder ein unmittelbar im Urteil festgelegter Ausschlusszeitraum noch nicht verstrichen ist? Im Sinne des Artikels 1 des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 48).


Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten

Ist der Wirtschaftsteilnehmer selbst oder eine Person, die seinem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremium angehört oder darin Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse hat, wegen terroristischer Straftaten oder wegen Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten rechtskräftig verurteilt worden, wobei die Verurteilung höchstens fünf Jahre zurückliegt oder ein unmittelbar im Urteil festgelegter Ausschlusszeitraum noch nicht verstrichen ist? Im Sinne des Artikels 1 bzw. des Artikels 3 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3). Dieser Ausschlussgrund umfasst gemäß Artikel 4 des Rahmenbeschlusses auch die Anstiftung zur Begehung einer Straftat, die Mittäterschaft und den Versuch der Begehung einer Straftat.


Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung

Ist der Wirtschaftsteilnehmer selbst oder eine Person, die seinem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremium angehört oder darin Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse hat, wegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung rechtskräftig verurteilt worden, wobei die Verurteilung höchstens fünf Jahre zurückliegt oder ein unmittelbar im Urteil festgelegter Ausschlusszeitraum noch nicht verstrichen ist? Im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15).


Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels

Ist der Wirtschaftsteilnehmer selbst oder eine Person, die seinem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremium angehört oder darin Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse hat, wegen Kinderarbeit und anderer Formen des Menschenhandels rechtskräftig verurteilt worden, wobei die Verurteilung höchstens fünf Jahre zurückliegt oder ein unmittelbar im Urteil festgelegter Ausschlusszeitraum noch nicht verstrichen ist? Im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1).


In Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU werden folgende Ausschlussgründe genannt:
Entrichtung von Steuern

Hat der Wirtschaftsteilnehmer gegen seine Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Entrichtung von Steuern sowohl in seinem Niederlassungsstaat als auch in dem Mitgliedstaat des öffentlichen Auftraggebers oder Sektorenauftraggebers – sofern es sich um einen anderen Staat als den Niederlassungsstaat handelt – verstoßen?


Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen

Hat der Wirtschaftsteilnehmer gegen seine Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen sowohl in seinem Niederlassungsstaat als auch in dem Mitgliedstaat des öffentlichen Auftraggebers oder Sektorenauftraggebers – sofern es sich um einen anderen Staat als den Niederlassungsstaat handelt – verstoßen?


In Artikel 57 Absatz 4 der Richtlinie 2014/24/EU werden folgende Ausschlussgründe genannt:
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen

Hat der Wirtschaftsteilnehmer seines Wissens gegen seine umweltrechtlichen Verpflichtungen verstoßen? Gemäß den für diese Auftragsvergabe geltenden Vorgaben des nationalen Rechts, der einschlägigen Bekanntmachung, der Auftragsunterlagen oder des Artikels 18 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU.


Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen

Hat der Wirtschaftsteilnehmer seines Wissens gegen seine sozialrechtlichen Verpflichtungen verstoßen? Gemäß den für diese Auftragsvergabe geltenden Vorgaben des nationalen Rechts, der einschlägigen Bekanntmachung, der Auftragsunterlagen oder des Artikels 18 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU.


Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen

Hat der Wirtschaftsteilnehmer seines Wissens gegen seine arbeitsrechtlichen Verpflichtungen verstoßen? Gemäß den für diese Auftragsvergabe geltenden Vorgaben des nationalen Rechts, der einschlägigen Bekanntmachung, der Auftragsunterlagen oder des Artikels 18 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU.


Zahlungsunfähigkeit

Ist der Wirtschaftsteilnehmer zahlungsunfähig?


Insolvenz

Befindet sich der Wirtschaftsteilnehmer in einem Insolvenzverfahren oder in Liquidation?


Vergleichsverfahren

Befindet sich der Wirtschaftsteilnehmer in einem Vergleichsverfahren?


Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften

Befindet sich der Wirtschaftsteilnehmer aufgrund eines in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer der Zahlungsunfähigkeit vergleichbaren Lage?


Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter

Werden die Vermögenswerte des Wirtschaftsteilnehmers von einem Insolvenzverwalter oder einem Gericht verwaltet?


Einstellung der gewerblichen Tätigkeit

Wurde die gewerbliche Tätigkeit des Wirtschaftsteilnehmers eingestellt?


Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs

Hat der Wirtschaftsteilnehmer mit anderen Wirtschaftsteilnehmern Vereinbarungen getroffen, die auf eine Verzerrung des Wettbewerbs abzielen?


Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren

Sieht der Wirtschaftsteilnehmer einen Interessenkonflikt im Sinne des nationalen Rechts, der einschlägigen Bekanntmachung oder der Auftragsunterlagen aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren?


Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens

Hat der Wirtschaftsteilnehmer oder ein mit ihm in Verbindung stehendes Unternehmen den öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber beraten oder war er auf andere Art und Weise an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens beteiligt?


Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen

Wurde in der Vergangenheit ein zwischen dem Wirtschaftsteilnehmer und einem öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber geschlossener Vertrag über die Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder einer Konzession vorzeitig beendigt oder hat ein entsprechender früherer Auftrag Schadenersatz oder andere vergleichbare Sanktionen nach sich gezogen?


Schuldig der Täuschung, Zurückhaltung von Informationen, Unfähigkeit zur Vorlage verlangter Unterlagen und Erhalt vertraulicher Informationen zu dem Verfahren

Befindet sich der Wirtschaftsteilnehmer in einer der folgenden Situationen:

a) Er hat sich bei seinen Auskünften zur Überprüfung des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen und der Einhaltung der Eignungskriterien der schwerwiegenden Täuschung schuldig gemacht;

b) Er hat derartige Auskünfte zurückgehalten;

c) Er war nicht in der Lage, die von einem öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber verlangten zusätzlichen Unterlagen unverzüglich vorzulegen;

d)Er hat versucht, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers oder Sektorenauftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die er unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder fahrlässig irreführende Informationen zu übermitteln, die die Entscheidungen über Ausschluss, Auswahl oder Zuschlag erheblich beeinflussen könnten.


Teil IV: Eignungskriterien

Der Wirtschaftsteilnehmer erfüllt die festgelegten Eignungskriterien, die in der einschlägigen Bekanntmachung oder in den in der Bekanntmachung genannten Auftragsunterlagen vorgegeben wurden.

Der Wirtschaftsteilnehmer darf dieses Feld nur dann ausfüllen, wenn der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber in der einschlägigen Bekanntmachung oder in den in der Bekanntmachung genannten Auftragsunterlagen angegeben hat, dass der Wirtschaftsteilnehmer sich darauf beschränken kann, in Teil IV nur diesen Abschnitt auszufüllen, und auf das Ausfüllen der Abschnitte A, B, C oder D von Teil IV verzichten kann.