EEE-Anfrage

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Validierungsfehler

Teil I: Angaben zum Vergabeverfahren und zum öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber

Bei Vergabeverfahren, für die eine Ausschreibung („Aufruf zum Wettbewerb“) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, werden die für Teil I benötigten Angaben automatisch abgerufen. Voraussetzung dafür ist, dass der elektronische EEE-Dienst zum Erstellen und Ausfüllen der EEE genutzt wird. Veröffentlichung der einschlägigen Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union:

Nummer der Bekanntmachung im ABl. S: 680121-2023

Wird im Amtsblatt der Europäischen Union kein Aufruf zum Wettbewerb veröffentlicht oder ist eine Veröffentlichung dort nicht erforderlich, muss der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber Angaben einfügen, die eine eindeutige Identifizierung des Vergabeverfahrens ermöglichen (z. B. die Fundstelle einer Veröffentlichung auf nationaler Ebene).


Offizielle Bezeichnung: Statens Serum Institut
Land: Dänemark

Titel: Indkøb og levering af et massespektrometer
Aktenzeichen beim öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber (falls zutreffend): 23/04715
Kurzbeschreibung: Offentligt udbud af kontrakt vedrørende indkøb og levering af et massespektrometer, med mulighed for at tilkøbe tilsvarende udstyr inden for en periode på 4 år fra underskrivelse af kontrakten.

Teil III: Ausschlussgründe

In Artikel 57 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU werden folgende Ausschlussgründe genannt:
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung

Ist der Wirtschaftsteilnehmer selbst oder eine Person, die seinem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremium angehört oder darin Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse hat, wegen der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung rechtskräftig verurteilt worden, wobei die Verurteilung höchstens fünf Jahre zurückliegt oder ein unmittelbar im Urteil festgelegter Ausschlusszeitraum noch nicht verstrichen ist? Im Sinne des Artikels 2 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42).


Korruption

Ist der Wirtschaftsteilnehmer selbst oder eine Person, die seinem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremium angehört oder darin Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse hat, wegen Bestechung rechtskräftig verurteilt worden, wobei die Verurteilung höchstens fünf Jahre zurückliegt oder ein unmittelbar im Urteil festgelegter Ausschlusszeitraum noch nicht verstrichen ist? Im Sinne des Artikels 3 des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (ABl. C 195 vom 25.6.1997, S. 1) und des Artikels 2 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54). Dieser Ausschlussgrund umfasst auch Bestechung im Sinne der für den öffentlichen Auftraggeber (Sektorenauftraggeber) oder den Wirtschaftsteilnehmer geltenden nationalen Rechtsvorschriften.


Betrug

Ist der Wirtschaftsteilnehmer selbst oder eine Person, die seinem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremium angehört oder darin Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse hat, wegen Betrugs rechtskräftig verurteilt worden, wobei die Verurteilung höchstens fünf Jahre zurückliegt oder ein unmittelbar im Urteil festgelegter Ausschlusszeitraum noch nicht verstrichen ist? Im Sinne des Artikels 1 des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 48).


Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten

Ist der Wirtschaftsteilnehmer selbst oder eine Person, die seinem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremium angehört oder darin Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse hat, wegen terroristischer Straftaten oder wegen Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten rechtskräftig verurteilt worden, wobei die Verurteilung höchstens fünf Jahre zurückliegt oder ein unmittelbar im Urteil festgelegter Ausschlusszeitraum noch nicht verstrichen ist? Im Sinne des Artikels 1 bzw. des Artikels 3 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3). Dieser Ausschlussgrund umfasst gemäß Artikel 4 des Rahmenbeschlusses auch die Anstiftung zur Begehung einer Straftat, die Mittäterschaft und den Versuch der Begehung einer Straftat.


Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung

Ist der Wirtschaftsteilnehmer selbst oder eine Person, die seinem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremium angehört oder darin Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse hat, wegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung rechtskräftig verurteilt worden, wobei die Verurteilung höchstens fünf Jahre zurückliegt oder ein unmittelbar im Urteil festgelegter Ausschlusszeitraum noch nicht verstrichen ist? Im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15).


Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels

Ist der Wirtschaftsteilnehmer selbst oder eine Person, die seinem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremium angehört oder darin Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse hat, wegen Kinderarbeit und anderer Formen des Menschenhandels rechtskräftig verurteilt worden, wobei die Verurteilung höchstens fünf Jahre zurückliegt oder ein unmittelbar im Urteil festgelegter Ausschlusszeitraum noch nicht verstrichen ist? Im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1).


In Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU werden folgende Ausschlussgründe genannt:
Entrichtung von Steuern

Hat der Wirtschaftsteilnehmer gegen seine Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Entrichtung von Steuern sowohl in seinem Niederlassungsstaat als auch in dem Mitgliedstaat des öffentlichen Auftraggebers oder Sektorenauftraggebers – sofern es sich um einen anderen Staat als den Niederlassungsstaat handelt – verstoßen?


Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen

Hat der Wirtschaftsteilnehmer gegen seine Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen sowohl in seinem Niederlassungsstaat als auch in dem Mitgliedstaat des öffentlichen Auftraggebers oder Sektorenauftraggebers – sofern es sich um einen anderen Staat als den Niederlassungsstaat handelt – verstoßen?


In Artikel 57 Absatz 4 der Richtlinie 2014/24/EU werden folgende Ausschlussgründe genannt:
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen

Hat der Wirtschaftsteilnehmer seines Wissens gegen seine umweltrechtlichen Verpflichtungen verstoßen? Gemäß den für diese Auftragsvergabe geltenden Vorgaben des nationalen Rechts, der einschlägigen Bekanntmachung, der Auftragsunterlagen oder des Artikels 18 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU.


Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen

Hat der Wirtschaftsteilnehmer seines Wissens gegen seine sozialrechtlichen Verpflichtungen verstoßen? Gemäß den für diese Auftragsvergabe geltenden Vorgaben des nationalen Rechts, der einschlägigen Bekanntmachung, der Auftragsunterlagen oder des Artikels 18 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU.


Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen

Hat der Wirtschaftsteilnehmer seines Wissens gegen seine arbeitsrechtlichen Verpflichtungen verstoßen? Gemäß den für diese Auftragsvergabe geltenden Vorgaben des nationalen Rechts, der einschlägigen Bekanntmachung, der Auftragsunterlagen oder des Artikels 18 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU.


Zahlungsunfähigkeit

Ist der Wirtschaftsteilnehmer zahlungsunfähig?


Insolvenz

Befindet sich der Wirtschaftsteilnehmer in einem Insolvenzverfahren oder in Liquidation?


Vergleichsverfahren

Befindet sich der Wirtschaftsteilnehmer in einem Vergleichsverfahren?


Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften

Befindet sich der Wirtschaftsteilnehmer aufgrund eines in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer der Zahlungsunfähigkeit vergleichbaren Lage?


Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter

Werden die Vermögenswerte des Wirtschaftsteilnehmers von einem Insolvenzverwalter oder einem Gericht verwaltet?


Einstellung der gewerblichen Tätigkeit

Wurde die gewerbliche Tätigkeit des Wirtschaftsteilnehmers eingestellt?


Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit

Hat der Wirtschaftsteilnehmer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen? Siehe ggf. Definitionen im nationalen Recht, in der einschlägigen Bekanntmachung oder in den Auftragsunterlagen.


Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren

Sieht der Wirtschaftsteilnehmer einen Interessenkonflikt im Sinne des nationalen Rechts, der einschlägigen Bekanntmachung oder der Auftragsunterlagen aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren?


Teil IV: Eignungskriterien

Der Wirtschaftsteilnehmer erfüllt die festgelegten Eignungskriterien, die in der einschlägigen Bekanntmachung oder in den in der Bekanntmachung genannten Auftragsunterlagen vorgegeben wurden.

Der Wirtschaftsteilnehmer darf dieses Feld nur dann ausfüllen, wenn der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber in der einschlägigen Bekanntmachung oder in den in der Bekanntmachung genannten Auftragsunterlagen angegeben hat, dass der Wirtschaftsteilnehmer sich darauf beschränken kann, in Teil IV nur diesen Abschnitt auszufüllen, und auf das Ausfüllen der Abschnitte A, B, C oder D von Teil IV verzichten kann.

Teil V: Reduzierung der Anzahl von qualifizierten Kandidaten

Reduzierung der Anzahl von qualifizierten Kandidaten
Erklärung des Wirtschaftsteilnehmers
Der Wirtschaftsteilnehmer erfüllt die objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien oder Vorschriften, die zur Verringerung der Zahl der Bewerber, die zur Angebotsabgabe aufgefordert oder zum Dialog eingeladen werden, anzuwenden sind, auf folgende Weise:
Sollten bestimmte Bescheinigungen oder andere Formen dokumentarischer Nachweise verlangt werden, geben Sie bitte in jedem einzelnen Fall an, ob der Wirtschaftsteilnehmer über die erforderlichen Dokumente verfügt.

Sofern einige dieser Bescheinigungen oder dokumentarischen Nachweise elektronisch abrufbar sind , machen Sie bitte in jedem einzelnen Fall folgende Angaben: